Bezahlung:
Bezahlmöglichkleiten:
Der Fotografin steht ein Honorar nach ihren jeweils gültigen Preislisten zu.
b) Im Streitfall hat die Fotografin die tatsächlich erbrachten Leistungen konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Der Nachweis der Stunden erfolgt durch einen von der Fotografin zu führenden Stundenzettel. Für die Anerkennung der geleisteten Stunden ist eine Gegenzeichnung durch einen Vertreter des/der Auftraggebers/Auftraggeberin am Set erforderlich.
c) Bei einer Verlängerung über die geplante Nutzungsdauer hinaus ist eine gesonderte Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung beträgt jährlich XXX Euro zzgl. jeweils geltende Mehrwertsteuer.
d) Sonstige anfallende Kosten, die nicht mit der Vergütung abgegolten sind, werden von dem/der Auftraggeber:in nur bei vorheriger Freigabe übernommen. Zu den sonstigen Kosten zählen Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Ausgaben, die mit dem Vertragsziel im Zusammenhang stehen und darüber hinaus üblich, erforderlich und zweckmäßig sind.
e) Nachträgliche Änderungen und weitere Bearbeitungen, die im Vorfeld nicht vereinbart wurden, gehen zu Lasten des/der Auftraggebers/Auftraggeberin und werden in einem erneut anfallenden Honorar vereinbart.
f) Die Fotograf:in erhält die Vergütung via Überweisung spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung.
g) Die Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes fällig.
Haftung:
Haftung:
Die Parteien vereinbaren einen Haftungsausschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kein Haftungsausschluss wird vereinbart für:
- vorsätzlich verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
- grob fahrlässig verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
- für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist.
- aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
- für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Kardinalspflicht. Unter Kardinalspflichten werden Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Vertragspartner:in regelmäßig vertrauen und vertrauen darf.
b) Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung der Werke ist der/die Auftraggeber:in für deren sachgemäße Verwendung verantwortlich. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit gelieferter Druckerzeugnisse nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des jeweiligen Materials. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des/der Auftraggeber:in.
c) Die Fotografin haftet nicht für Schäden, die durch die Störung seines Betriebs infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von der Fotografin nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von öffentlicher Hand des In- und Auslands) veranlasst oder auf nicht schuldhaft verursachte technische Probleme zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit diese Störungen bei von der Fotografin beauftragten Dritten eintreten.
d) Für typisch vorhersehbare Schäden bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalspflicht wird eine summenmäßige Haftungsbegrenzung von (handschriftlich) zzgl. jeweils geltende Mehrwertsteuer vereinbart.
e) Die Fotografin verpflichtet sich, dem/der Auftraggeber:in in einem Streitfall mit Dritten wegen der Verwendung der Werke beizustehen. Insbesondere wird die Fotografin dem/der Auftraggeber:in alle erforderlichen Informationen, die für eine Klärung erforderlich sind, unverzüglich zukommen lassen.
f) Hiermit verpflichtet sich die Fotografin gegenüber dem/der Auftraggeber:in,
- die Werke nicht später als zum vereinbarten Termin fertigzustellen und zu übergeben,
- die Werke nicht unberechtigt zu nutzen oder weiterzugeben,
- sich Rechte Dritter, die an der Herstellung der Werke beteiligt oder darauf abgebildet sind, einräumen zu lassen.
- Urheberin der Werke und Inhaberin der Nutzungsrechte zu sein.
Wird gegen eine der oben genannten Pflichten verstoßen, kann der/die Auftraggeber:in von dem/der Fotografin die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe muss im Einzelfall angemessen sein. Sie darf 5 Prozent der Gesamtsumme nicht überschreiten und nicht so wirken, dass die Fotografin nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Weiterhin wird für den Verzugsfall eine summenmäßige Beschränkung pro Arbeitstag auf 0,25 Prozent der Bruttoauftragssumme
vereinbart.
g) Der/Die Auftraggeber:in stellt die Fotografin von sämtlichen tatsächlichen oder behaupteten Schaden und Ansprüchen frei, die Dritte der Fotografin gegenüber wegen Verletzung der eigenen Rechte aufgrund der von dem/der Auftraggeber:in beauftragten Werke geltend machen. Der/Die Auftraggeber:in übernimmt hierbei die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem/der Auftraggeber:in nicht zu vertreten ist. Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, der Fotografin im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, diefür die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
h) Bei Bekanntwerden bestehender Rechte Dritter an den zum Vertragsgegenstand gehörenden Werken verpflichten sich beide Parteien, die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren.